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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
s+p Software und Consulting AG
für die Lieferung von Standardsoftware


1.Allgemeines

Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung vorgefertigter Standardsoftware und Nebenleistungen.

2. Angebot und Vertragsabschluß

Soweit eine schriftliche Bestätigung der Aufträge durch uns erfolgt, legt deren Inhalt das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang rechtsverbindlich fest. Nebenabreden und mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter werden in diesem Fall nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Vertragsgegenstand

Soweit eine schriftliche Bestätigung der Aufträge durch uns erfolgt, legt deren Inhalt das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang rechtsverbindlich fest. Nebenabreden und mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter werden in diesem Fall nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Der Lizenznehmer erhält gegen eine einmalige Lizenzgebühr das unbefristete Recht zur Nutzung der Standardsoftware durch den in der Programmbestellung benannten Anwender gemäß folgender Spezifikation:
Einzelplatzlizenz: Recht zur Nutzung auf einem Einzelcomputer oder an nur einem Arbeitsplatz in einem Netzwerk.
Netzwerklizenz: Recht zur Nutzung in einem Computer - Netzwerk mit nur einem Netz - Server und der einzelvertraglich vereinbarten Zahl von Arbeitsplätzen, die gleichzeitig auf den Datenbestand des Servers Zugriff nehmen.
Die Lizenz bzw. das Nutzungsrecht sind nicht übertragbar. Nur dann, wenn bei der Bestellung eines gewerblichen EDV-Händlers der angegebene Anwender ein Kunde des EDV-Händlers ist, stimmen wir insoweit der Übertragung einer Unterlizenz zu.


4. Schutz- und Urheberrechte

Alle urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an der Software verbleiben bei uns. Die Programme dürfen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die für den betriebsinternen Gebrauch hergestellten Kopien bzw. Teilkopien müssen die gleichen Schutzvermerke (Copyright etc.) tragen wie das Original.
Der Lizenznehmer ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, die überlassene Software zu verändern.
Vervielfältigungen des überlassenen Programms sind nur für den betriebsinternen notwendigen Gebrauch gestattet.

5. Lieferung des Lizenzmaterials

Die Lieferung erfolgt durch Übergabe bzw. Übersendung des bzw. der Programmdatenträger sowie zugehöriger Benutzerdokumentation.
Auf Wunsch des Lizenznehmers erfolgt eine spezielle Programmeinweisung gegen gesonderte Vergütung nach Stundenaufwand entsprechend unseres jeweils gültigen Stundensatz zuzüglich Reisekosten und Reisespesen.

6. Gewährleistung

Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, daß es technisch unmöglich ist, Software - Leistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. Wir übernehmen deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des von uns gelieferten Programms zu dem angegebenen Programmzweck.
Wir leisten keine Gewähr dafür, daß die Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten des Lizenznehmers entspricht, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusicherungen nicht bevollmächtigt.
Auch für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe können wir keine Gewähr übernehmen, weil insoweit die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage und deren Nutzungsgrad ausschlaggebend sind.

Wir verpflichten uns, Mängel an der Software binnen einer halbjährigen Gewährleistungsfrist ab Übergabe des Programmdatenträgers an den Lizenznehmer kostenlos nachzubessern. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Programm gemäß §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu untersuchen und uns evtl. Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später, so muß die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach dem Auftreten gemacht werden. Unterläßt der Lizenznehmer die Anzeige, gilt die Leistung, auch hinsichtlich des Mangels, als genehmigt.

Minderungs- und Wandlungsrechte stehen dem Lizenznehmer erst dann zu, wenn ein Nachbesserungsversuch zweimal fehlgeschlagen ist.
Bei unerlaubten Eingriffen in die Software durch den Lizenznehmer bzw. Dritte entfällt jede weitere Gewährleistung durch uns.
7. Lieferung neuer Programmstände, Pflegevertrag

Wir behalten uns vor, Programme zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklungen zu ersetzen. Wenn wir Lizenznehmern, mit denen wir keinen zusätzlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben , einen neueren Programmstand zur Verfügung stellen, geschieht das gegen zusätzliches Entgelt. Wir übernehmen dann nur für die Mangelfreiheit der veränderten Programmteile neu Gewähr. Wenn neue Programmstände ohne Zusatzentgelt zur Verfügung gestellt werden, entfällt jede Gewährleistung.

8. Haftung und Schadensersatz

Sofern nicht unsere Betriebshaftpflichtversicherung eingreift und sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) betroffen sind, haften wir nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten und für die vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung von Hauptpflichten durch andere Mitarbeiter. Ausgeschlossen von der Haftung ist die Richtigkeit der Beitragssätze der Krankenkassen.

9. Datensicherung durch den Lizenznehmer

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Datensicherung täglich mit mindestens fünf in regelmäßigem Wechsel zum Einsatz gebrachten Datenträgern vorzunehmen. Auskünfte zu allen Fragen der Datensicherung können bei uns ergänzend eingeholt werden. Für Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung vermieden worden wären, ist unsere Haftung ausgeschlossen.


10. Preise, Zahlung


Die Lizenzgebühr und sonstige Preise und Vergütungen sind in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer angegeben. Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche und die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind unzulässig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

11. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung des Lizenzmaterials erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Material bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher - auch der künftig entstehenden - Forderungen.

12. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist unser Firmensitz. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lizenznehmers Klage zu erheben.


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