Allgemeine Geschäftsbedingungen der
s+p Software und Consulting AG
für die Lieferung von Standardsoftware
1.Allgemeines
Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über
die Lieferung vorgefertigter Standardsoftware und Nebenleistungen.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Soweit eine schriftliche Bestätigung der Aufträge durch uns erfolgt, legt deren
Inhalt das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang rechtsverbindlich fest. Nebenabreden
und mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter werden in diesem Fall nur Vertragsinhalt,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Vertragsgegenstand
Soweit eine schriftliche Bestätigung der Aufträge durch uns erfolgt, legt deren
Inhalt das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang rechtsverbindlich fest. Nebenabreden
und mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter werden in diesem Fall nur Vertragsinhalt,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Der Lizenznehmer erhält gegen eine einmalige Lizenzgebühr das unbefristete Recht
zur Nutzung der Standardsoftware durch den in der Programmbestellung benannten Anwender
gemäß folgender Spezifikation:
Einzelplatzlizenz: Recht zur Nutzung auf einem Einzelcomputer oder an nur einem
Arbeitsplatz in einem Netzwerk.
Netzwerklizenz: Recht zur Nutzung in einem Computer - Netzwerk mit nur einem Netz
- Server und der einzelvertraglich vereinbarten Zahl von Arbeitsplätzen, die gleichzeitig
auf den Datenbestand des Servers Zugriff nehmen.
Die Lizenz bzw. das Nutzungsrecht sind nicht übertragbar. Nur dann, wenn bei der
Bestellung eines gewerblichen EDV-Händlers der angegebene Anwender ein Kunde des
EDV-Händlers ist, stimmen wir insoweit der Übertragung einer Unterlizenz zu.
4. Schutz- und Urheberrechte
Alle urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an der Software verbleiben
bei uns. Die Programme dürfen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
worden ist, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die für den betriebsinternen
Gebrauch hergestellten Kopien bzw. Teilkopien müssen die gleichen Schutzvermerke
(Copyright etc.) tragen wie das Original.
Der Lizenznehmer ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, die überlassene Software
zu verändern.
Vervielfältigungen des überlassenen Programms sind nur für den betriebsinternen
notwendigen Gebrauch gestattet.
5. Lieferung des Lizenzmaterials
Die Lieferung erfolgt durch Übergabe bzw. Übersendung des bzw. der Programmdatenträger
sowie zugehöriger Benutzerdokumentation.
Auf Wunsch des Lizenznehmers erfolgt eine spezielle Programmeinweisung gegen gesonderte
Vergütung nach Stundenaufwand entsprechend unseres jeweils gültigen Stundensatz
zuzüglich Reisekosten und Reisespesen.
6. Gewährleistung
Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, daß es technisch unmöglich ist, Software
- Leistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. Wir übernehmen deshalb nur die Gewähr
für die technische Brauchbarkeit des von uns gelieferten Programms zu dem angegebenen
Programmzweck.
Wir leisten keine Gewähr dafür, daß die Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten
des Lizenznehmers entspricht, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusicherungen nicht bevollmächtigt.
Auch für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe können wir keine Gewähr übernehmen,
weil insoweit die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage und deren Nutzungsgrad
ausschlaggebend sind.
Wir verpflichten uns, Mängel an der Software binnen einer halbjährigen Gewährleistungsfrist
ab Übergabe des Programmdatenträgers an den Lizenznehmer kostenlos nachzubessern.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Programm gemäß §§ 377, 378 HGB unverzüglich
zu untersuchen und uns evtl. Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich
ein Mangel später, so muß die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach dem Auftreten
gemacht werden. Unterläßt der Lizenznehmer die Anzeige, gilt die Leistung, auch
hinsichtlich des Mangels, als genehmigt.
Minderungs- und Wandlungsrechte stehen dem Lizenznehmer erst dann zu, wenn ein Nachbesserungsversuch
zweimal fehlgeschlagen ist.
Bei unerlaubten Eingriffen in die Software durch den Lizenznehmer bzw. Dritte entfällt
jede weitere Gewährleistung durch uns.
7. Lieferung neuer Programmstände, Pflegevertrag
Wir behalten uns vor, Programme zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder
durch Neuentwicklungen zu ersetzen. Wenn wir Lizenznehmern, mit denen wir keinen
zusätzlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben , einen neueren Programmstand zur
Verfügung stellen, geschieht das gegen zusätzliches Entgelt. Wir übernehmen dann
nur für die Mangelfreiheit der veränderten Programmteile neu Gewähr. Wenn neue Programmstände
ohne Zusatzentgelt zur Verfügung gestellt werden, entfällt jede Gewährleistung.
8. Haftung und Schadensersatz
Sofern nicht unsere Betriebshaftpflichtversicherung eingreift und sofern nicht wesentliche
Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) betroffen sind, haften wir nur
für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter
und leitenden Angestellten und für die vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung
von Hauptpflichten durch andere Mitarbeiter. Ausgeschlossen von der Haftung ist
die Richtigkeit der Beitragssätze der Krankenkassen.
9. Datensicherung durch den Lizenznehmer
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Datensicherung täglich mit mindestens fünf
in regelmäßigem Wechsel zum Einsatz gebrachten Datenträgern vorzunehmen. Auskünfte
zu allen Fragen der Datensicherung können bei uns ergänzend eingeholt werden. Für
Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung vermieden worden wären, ist
unsere Haftung ausgeschlossen.
10. Preise, Zahlung
Die Lizenzgebühr und sonstige Preise und Vergütungen sind in Euro zuzüglich der
jeweils gültigen Mehrwertsteuer angegeben. Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum
ohne Abzug fällig.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche und die Aufrechnung
mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind unzulässig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über Bundesbankdiskontsatz
zu berechnen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung des Lizenzmaterials erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Material
bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher - auch der künftig
entstehenden - Forderungen.
12. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit
durch solche Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend
erreichen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist unser Firmensitz.
Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lizenznehmers Klage zu erheben.
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